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Markenverband Havelland - Werder (Havel) e.V.

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Satzung

des Markenverbandes "Havelland® - WERDER e.V."

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§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen

"Havelland® - WERDER e. V.".

 

2. Der Verein hat seinen Sitz im traditionsreichen Zentrum des havelländischen Obstanbaugebietes der Stadt Werder (Havel).

 

3. Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss von Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen sowie aller an der Erreichung des Zwecks des Vereins interessierten natürlichen und juristischen Personen.

 

4. Der Verein wurde am 05. Juni 1991 gegründet und ist unter VR 966 im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam registriert.

 

5. Der Verein ist überparteilich.

 

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

7. Erfüllungsort für alle Ansprüche seiner Mitglieder gegenüber dem Verein und umgekehrt ist Potsdam. Gerichtsstand ist das Landgericht Berlin.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen der Bürger und Unternehmen, insbesondere der Gärtner und Gartenbau-Unternehmen, der Ver- und Bearbeitungs-Unternehmen, der Vermarkter, Groß- und Einzelhändler sowie der Unternehmen und Verbände des Tourismus der ost- und westhavelländischen Region zum Schutz traditionsreicher Herkunftsangaben, Namen, Slogans, werbekräftiger Bilder, Zeichen und Schlagworte (nachfolgend Zeichen genannt).

 

2. Der Verein unterstützt und betreut insbesondere die Darstellung der Region und seiner Mitglieder durch neue elektronische Medien, so auch im Internet.

 

3. Der Verein ist Inhaber von beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marken und Kollektivmarken registrierten Zeichen und gibt sich zu deren Benutzung eine jeweilige Markensatzung mit etwaiger Benutzungsrichtlinie.

 

4. Der Verein bekämpft gegen seine Mitglieder gerichteten, ihnen zum Nachteil gereichenden unlauteren Wettbewerb, wider die guten Sitten und den Anstand verstoßende Geschäftsmethoden, schützt seine Zeichen und die der Mitglieder vor der unberechtigten Benutzung und Rufausbeutung und fördert somit die traditionsreiche und qualitätsgerechte Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung gärtnerischer Erzeugnisse sowie den Tourismus und die regionale Entwicklung in der ost- und westhavelländischen Region.

 

5. Zur Erreichung des Zwecks arbeitet der Verein mit den Kommunen, insbesondere mit der Stadt Werder (Havel), und öffentlich-rechtlichen Verbänden sowie allen Interessierten und Förderern der ost- und westhavelländischen Region zusammen.
Der Verein ist ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im "Havelland - WERDER e.V." ist freiwillig.

 

2. Mitglieder im "Havelland - WERDER e.V." können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Körperschaften und Stiftungen sein, die in der ost- und westhavelländischen Region Leistungen erbringen, insbesondere in der Produktion, im Transport, in der Verarbeitung, im Groß- und Einzelhandel sowie in der ländlich-touristischen Entwicklung und ihren Sitz im Havelland haben.

 

3. Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.
Als förderndes Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer in besonderem Maße auf die Verwirklichung der Vereinsziele hinwirkt oder den Verein unterstützt der Tradition der ost- und westhavelländischen Region verpflichtet ist oder die ländliche Entwicklung in diesem Territorium oder den Tourismus im Havelland in besonderem Maße fördert.

 

4. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag an den Vorstand (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung). Die erfolgte Aufnahme wird schriftlich bestätigt.

 

5. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids die Berufung an den Vorstand des Vereins zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Ablehnung.

 

6. Die Mitgliedschaft wird beendet
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss

 

7. Der Austritt aus dem Verein ist außer bei Aufgabe oder Konkurs des Unternehmens nur durch Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand oder dem Geschäftsführer zu erklären; auch bei Aufgabe oder Konkurs des Unternehmens bedarf es einer schriftlichen Mitteilung.

 

8. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, insbesondere mangels Interesse an der Verwirklichung des Zwecks des Vereins, wenn ohne wichtigen Grund die Beiträge oder Teile davon nicht entrichtet worden sind, eine grobe Verletzung der Satzung oder das Nichtbefolgen der Beschlüsse der Vereinsorgane vorliegen.

 

9. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrags und/oder Benutzungsbeiträgen für Zeichen. In begründeten Sonderfällen kann der Vorstand anders entscheiden.

 

§ 4 Beitrittsrecht

Dritte, deren Waren und Dienstleistungen aus einem Gebiet stammen, für welches der Verband Inhaber einer Kollektivmarke in Form einer geographischen Herkunftsangabe ist, besitzen einen Anspruch auf Beitritt in den Verein. Der Anspruch besteht nur dann, wenn der jeweilige Dritte die Markensatzung sowie eine etwaige Benutzungsrichtlinie der entsprechenden Kollektivmarke anerkennt und die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt.

 

§ 5 Benutzung von Kollektivmarken

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt und verpflichtet, die Kollektivmarken entsprechend der jeweiligen Markensatzung sowie einer etwaigen Benutzungsrichtlinie zu benutzen.

 

2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ebenfalls Dritte zur Benutzung der Kollektivmarken des Vereins berechtigt sind, wenn eine rechtserhaltende Benutzung durch die Mitglieder selbst nicht gewährleistet ist.

 

3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntniserlangung die Verletzung von Kollektivmarken dem Verein anzuzeigen.

 

4. Die weiteren Regelungen obliegen der jeweiligen Markensatzung bzw. einer etwaigen Benutzungsrichtlinie für die entsprechende Kollektivmarke.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern und Vorstandsmitgliedern,

 

§ 7 Beiträge und Vereinsmittel

1. Alle Mitglieder, auch fördernde Mitglieder, zahlen Beiträge auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Die Beitragspflicht neu eingetretener Mitglieder beginnt anteilig mit dem Quartal, welches nach Stellung des Antrags beginnt.
Die Beitragspflicht endet mit dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft endet.

 

2. Etwaige Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem Geschäftsführer zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt. Mitgliederversammlungen finden mindestens alle drei Jahre oder innerhalb kürzerer Abstände, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, statt.

 

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Änderung der Vereinssatzung
3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
4. die Anträge, die von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellt wurden,
5. die Ausschließung eines Mitgliedes,
6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

 

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift eines Mitgliedes muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post aufgegeben werden. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.

 

4. In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Jedes ordentliche Mitglied besitzt ein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt grundsätzlich offen. Wahlen erfolgen jedoch geheim durch Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder, wobei bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.

 

5. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks des Vereins und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats bei dem Vorstand oder dem Geschäftsführer zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb von zwei Monaten nach der Beendigung der Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

§ 9 Vorstand des Vereins

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein.

 

3. Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer und bestimmt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Für die Abgabe von Willenserklärungen des Geschäftsführers, welche einen Gegenstandswert von mehr als € 3.500 betreffen, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.

 

4. Der Vorstand ist verantwortlich für Markenneuanmeldungen, die Aufrechterhaltung der Zeichen sowie deren Verteidigung und vergibt Nutzungsrechte und Lizenzen an Berechtigte. Er beschließt Markensatzungen sowie erforderliche Änderungen von Markensatzungen und zeigt diese dem Deutschen Patent- und Markenamt an.
Der Vorstand beschließt Benutzungsrichtlinien für Zeichen.

 

5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er in der Regel zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladung ergeht mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.

 

§ 10 Beiräte des Vereins

1. Zum Zwecke einer sach- und fachgerechten Förderung und Wahrung der Interessen der Mitglieder können Beiräte gebildet werden.

 

2. Die Beiräte erarbeiten auf der Grundlage der Vereinssatzung Aufgabenpläne, die dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen sind.

 

3. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte einen Beiratsbeauftragten. Der Beiratsbeauftragte ist berechtigt an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

2. Nach einer Auseinandersetzung ist das Vereinsvermögen an ähnliche Vereine aus der Region gemäß § 1 dieser Satzung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Sind diese nicht vorhanden, so erfolgt eine Liquidation des Vereins.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

 

Werder (Havel), den 07. März 2002

Vorstandsvorsitzender: Fred Wahnsiedler

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