Satzung
des Markenverbandes "Havelland® - WERDER e.V."
als PDF-Datei
§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Havelland® - WERDER e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz im
traditionsreichen Zentrum des havelländischen Obstanbaugebietes der
Stadt Werder (Havel). 3. Der Verein ist der freiwillige
Zusammenschluss von Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen
Rechts und Personenvereinigungen sowie aller an der Erreichung des
Zwecks des Vereins interessierten natürlichen und juristischen
Personen. 4. Der Verein wurde am 05. Juni 1991 gegründet und ist
unter VR 966 im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam
registriert. 5. Der Verein ist überparteilich. 6. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7. Erfüllungsort für alle
Ansprüche seiner Mitglieder gegenüber dem Verein und umgekehrt ist
Potsdam. Gerichtsstand ist das Landgericht Berlin. § 2 Zweck des
Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen
der Bürger und Unternehmen, insbesondere der Gärtner und
Gartenbau-Unternehmen, der Ver- und Bearbeitungs-Unternehmen, der
Vermarkter, Groß- und Einzelhändler sowie der Unternehmen und
Verbände des Tourismus der ost- und westhavelländischen Region zum
Schutz traditionsreicher Herkunftsangaben, Namen, Slogans,
werbekräftiger Bilder, Zeichen und Schlagworte (nachfolgend Zeichen
genannt). 2. Der Verein unterstützt und betreut insbesondere die
Darstellung der Region und seiner Mitglieder durch neue
elektronische Medien, so auch im Internet. 3. Der Verein ist
Inhaber von beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marken und
Kollektivmarken registrierten Zeichen und gibt sich zu deren
Benutzung eine jeweilige Markensatzung mit etwaiger
Benutzungsrichtlinie. 4. Der Verein bekämpft gegen seine
Mitglieder gerichteten, ihnen zum Nachteil gereichenden unlauteren
Wettbewerb, wider die guten Sitten und den Anstand verstoßende
Geschäftsmethoden, schützt seine Zeichen und die der Mitglieder vor
der unberechtigten Benutzung und Rufausbeutung und fördert somit die
traditionsreiche und qualitätsgerechte Erzeugung, Verarbeitung und
Vermarktung gärtnerischer Erzeugnisse sowie den Tourismus und die
regionale Entwicklung in der ost- und westhavelländischen Region.
5. Zur Erreichung des Zwecks arbeitet der Verein mit den Kommunen,
insbesondere mit der Stadt Werder (Havel), und
öffentlich-rechtlichen Verbänden sowie allen Interessierten und
Förderern der ost- und westhavelländischen Region zusammen.
Der Verein ist ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im "Havelland - WERDER e.V." ist freiwillig.
2. Mitglieder im "Havelland - WERDER e.V." können natürliche und
juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Körperschaften und
Stiftungen sein, die in der ost- und westhavelländischen Region
Leistungen erbringen, insbesondere in der Produktion, im Transport,
in der Verarbeitung, im Groß- und Einzelhandel sowie in der
ländlich-touristischen Entwicklung und ihren Sitz im Havelland
haben.
3. Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern
zusammen.
Als förderndes Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer
in besonderem Maße auf die Verwirklichung der Vereinsziele hinwirkt
oder den Verein unterstützt der Tradition der ost- und
westhavelländischen Region verpflichtet ist oder die ländliche
Entwicklung in diesem Territorium oder den Tourismus im Havelland in
besonderem Maße fördert.
4. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag an den Vorstand
(Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung). Die erfolgte Aufnahme wird
schriftlich bestätigt.
5. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids die
Berufung an den Vorstand des Vereins zu. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig über die Ablehnung.
6. Die Mitgliedschaft wird beendet
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
7. Der Austritt aus dem Verein ist außer bei Aufgabe oder Konkurs
des Unternehmens nur durch Kündigung unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die
Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand
oder dem Geschäftsführer zu erklären; auch bei Aufgabe oder Konkurs
des Unternehmens bedarf es einer schriftlichen Mitteilung.
8. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen
werden, insbesondere mangels Interesse an der Verwirklichung des
Zwecks des Vereins, wenn ohne wichtigen Grund die Beiträge oder
Teile davon nicht entrichtet worden sind, eine grobe Verletzung der
Satzung oder das Nichtbefolgen der Beschlüsse der Vereinsorgane
vorliegen.
9. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung
etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
insbesondere nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrags und/oder
Benutzungsbeiträgen für Zeichen. In begründeten Sonderfällen kann
der Vorstand anders entscheiden.
§ 4 Beitrittsrecht
Dritte, deren Waren und Dienstleistungen aus einem Gebiet stammen,
für welches der Verband Inhaber einer Kollektivmarke in Form einer
geographischen Herkunftsangabe ist, besitzen einen Anspruch auf
Beitritt in den Verein. Der Anspruch besteht nur dann, wenn der
jeweilige Dritte die Markensatzung sowie eine etwaige
Benutzungsrichtlinie der entsprechenden Kollektivmarke anerkennt und
die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt.
§ 5 Benutzung von Kollektivmarken
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt und verpflichtet, die
Kollektivmarken entsprechend der jeweiligen Markensatzung sowie
einer etwaigen Benutzungsrichtlinie zu benutzen.
2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass
ebenfalls Dritte zur Benutzung der Kollektivmarken des Vereins
berechtigt sind, wenn eine rechtserhaltende Benutzung durch die
Mitglieder selbst nicht gewährleistet ist.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, unverzüglich nach
Kenntniserlangung die Verletzung von Kollektivmarken dem Verein
anzuzeigen.
4. Die weiteren Regelungen obliegen der jeweiligen Markensatzung
bzw. einer etwaigen Benutzungsrichtlinie für die entsprechende
Kollektivmarke.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem oder mehreren
Stellvertretern und Vorstandsmitgliedern,
§ 7 Beiträge und Vereinsmittel
1. Alle Mitglieder, auch fördernde Mitglieder, zahlen Beiträge auf
der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich mit Beginn
des Geschäftsjahres fällig.
Die Beitragspflicht neu eingetretener Mitglieder beginnt anteilig
mit dem Quartal, welches nach Stellung des Antrags beginnt.
Die Beitragspflicht endet mit dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft
endet.
2. Etwaige Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem
Vorstand oder einem Geschäftsführer zu besorgen sind, durch
Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.
Mitgliederversammlungen finden mindestens alle drei Jahre oder
innerhalb kürzerer Abstände, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, statt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Änderung der Vereinssatzung
3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
4. die Anträge, die von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
gestellt wurden,
5. die Ausschließung eines Mitgliedes,
6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere
schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung ein. Die Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte
Anschrift eines Mitgliedes muss mindestens drei Wochen vor der
Versammlung zur Post aufgegeben werden. Der Vorstand legt die
Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.
4. In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung auch bei der
Ausübung des Stimmrechts zulässig. Jedes ordentliche Mitglied
besitzt ein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über
die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt
grundsätzlich offen. Wahlen erfolgen jedoch geheim durch
Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen ordentlichen Mitglieder, wobei bei einem Beschluss über
die Auflösung des Vereins die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
anwesend sein muss.
5. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks des Vereins und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von einem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats bei dem
Vorstand oder dem Geschäftsführer zugänglich sein. Einwendungen
können nur innerhalb von zwei Monaten nach der Beendigung der
Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 9 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche
Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende
vertritt den Verein allein.
3. Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer und
bestimmt deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Für die Abgabe von Willenserklärungen des Geschäftsführers, welche
einen Gegenstandswert von mehr als € 3.500 betreffen, bedarf es der
Zustimmung des Vorstandes.
4. Der Vorstand ist verantwortlich für Markenneuanmeldungen, die
Aufrechterhaltung der Zeichen sowie deren Verteidigung und vergibt
Nutzungsrechte und Lizenzen an Berechtigte. Er beschließt
Markensatzungen sowie erforderliche Änderungen von Markensatzungen
und zeigt diese dem Deutschen Patent- und Markenamt an.
Der Vorstand beschließt Benutzungsrichtlinien für Zeichen.
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen,
zu denen er in der Regel zweimal jährlich zusammentritt und über die
eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladung ergeht mit einer Frist von drei Wochen durch den
Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
§ 10 Beiräte des Vereins
1. Zum Zwecke einer sach- und fachgerechten Förderung und Wahrung
der Interessen der Mitglieder können Beiräte gebildet werden.
2. Die Beiräte erarbeiten auf der Grundlage der Vereinssatzung
Aufgabenpläne, die dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen sind.
3. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte einen Beiratsbeauftragten. Der
Beiratsbeauftragte ist berechtigt an Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen, wobei
die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach einer Auseinandersetzung ist das Vereinsvermögen an ähnliche
Vereine aus der Region gemäß § 1 dieser Satzung zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Sind diese nicht vorhanden, so
erfolgt eine Liquidation des Vereins.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse
allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
dürfen.
Werder (Havel), den 07. März 2002
Vorstandsvorsitzender: Fred Wahnsiedler zum Seitenanfang
|